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VGH Stiftung

Förderleitlinien
 

Förderkriterien

Grundsätzlich fördert die VGH-Stiftung im Geschäftsgebiet der VGH kulturelle Projekte in den Bereichen

  • Wissenschaft, insbesondere Forschungsprojekte durch Projektfinanzierung
  • Kultur, Schwerpunkte in
    - Denkmalpflege im Sinne von Erhalt und Pflege
    - Literatur
    - Bildende Kunst mit dem Schwerpunkt der Nachwuchsförderung
  • Mildtätigkeit, Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung und Einrichtungen, die anerkannt mildtätige Zwecke verfolgen.

Projekte können unterstützt werden, wenn sie diesen Leitlinien und der Förderkonzeption entsprechen. An alle Projekte, die die Stiftung durchführt oder unterstützt, wird der Anspruch von hoher Qualität und überregionaler Bedeutung gestellt. Überzeugende Konzeption, Originalität und ein eigenes Gesicht sollten die Vorhaben auszeichnen. Es ist erwünscht, dass neue, auch unkonventionelle Wege beschritten werden.

Bei der Durchführung von Projekten ist auf Wirtschaftlichkeit zu achten, d.h. angemessene Einnahmen sollten z. B. bei Veranstaltungen erzielt werden. Die Förderungen der Stiftung sind dann Fehlbedarfsfinanzierungen. Antragsteller sollten Eigenmittel einbringen und weitere Mittel beantragen. Die Stiftung kann mit anderen, zu ihr passenden Partnern, gemeinsam fördern.

Die Stiftung leistet keine Dauerförderung. Sie kann aber im begründeten Einzelfall eine längerfristige Partnerschaft eingehen und in unregelmäßigen Abständen wiederholt fördern.

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Ausschlusskriterien

Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Kommerzielle Einrichtungen und Veranstaltungen
  • Allgemeine, laufende Kosten
  • Baumaßnahmen mit Ausnahme denkmalpflegerischer Maßnahmen
  • Film-, Theater-, Tanz-, Musik-, Museumsförderung
  • Heimatpflege
  • Preise, Wettbewerbe und Stipendien Anderer
  • Kunsthandwerk
  • Förderung anderer Stiftungen
  • Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
  • Vorhaben außerhalb der Förderbereiche der Stiftung
  • Vorhaben außerhalb des Geschäftsgebietes der VGH
  • Bereits abgeschlossene Maßnahmen

Für zukünftige Maßnahmen können in der Regel keine Vorauszusagen gemacht werden.

Abgelehnte Anträge dürfen nicht erneut gestellt werden.

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Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, deren Wohnsitz oder Geschäftssitz im Tätigkeitsgebiet der Stiftung liegt. Die Fördermittel dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugute kommen. Das Vorhaben muss im Tätigkeitsgebiet der Stiftung durchgeführt werden oder in einem Bezug dazu stehen. Auswärtige Eigentümer eines Garten oder Parks sowie der dazugehörigen Baudenkmale können dann einen Antrag stellen, wenn Garten, Park oder das Baudenkmal im Tätigkeitsgebiet der Stiftung liegen.

In den Bereichen Oldenburg und Bremen gibt es die Stiftungen der Öffentlichen Versicherungen Oldenburg bzw. die Stiftung NORD/LB • ÖFFENTLICHE. Sollten diese für Sie zuständig sein, wenden Sie sich bitte direkt an diese Stiftungen.

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Antragstellung

Eine Beratung der Antragsteller erfolgt durch die jeweils zuständige Landschaft, die Regionaldirektion oder über die Geschäftsführung der Stiftung. Die Anträge werden dann über die zuständige Regionaldirektion der VGH eingereicht, die sie nach Beratung mit den Landschaften an die Stiftung weitergibt. Dabei ist der Standort des Projektes oder der Wohnsitz des Antragstellers maßgebend.

Die Anträge werden schriftlich gestellt. Bestandteile eines Antrages sind:

  • Eine Darstellung des Vorhabens, aus der Inhalt, Konzeption beziehungsweise Programm hervorgehen und in der die Mitwirkenden genannt sind.
  • In einem Kostenplan sind Sach-, Honorar- und Personalkosten aufzuschlüsseln.
  • Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren Mitteln und zu erwartende Einnahmen anzugeben. Der Finanzierungsplan ist Bestandteil der Gesamtkonzeption.

Anträge an die Stiftung sollten bereits zu Beginn der Planungen gestellt werden.

Über die Anträge setzen sich die Regionaldirektionen der VGH mit den jeweils zuständigen Landschaften ins Benehmen und reichen sie der Stiftung mit einer Stellungnahme ein. Der Vorstand der VGH-Stiftung entscheidet aufgrund der Stellungnahmen der Regionaldirektionen und Landschaften, fachlicher Empfehlungen sowie der darauf aufbauenden Empfehlungen der Geschäftsführung und des Kuratoriums.

Die Gremien entscheiden grundsätzlich in Sitzungen und tagen in der Regel zweimal jährlich und zwar im April und Oktober. Die Anträge sollten mindestens 6 Wochen vor der nächsten Sitzung bei den VGH Regionaldirektionen eingehen.

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Bewilligung oder Ablehnung

Bewilligungen oder Ablehnungen werden den Antragstellern über die VGH Regionaldirektionen nach Information an die jeweils zuständigen Landschaften mitgeteilt. Bewilligungen können mit Auflagen verbunden sein. Ablehnungen werden nicht begründet. Der Zuwendungsempfänger bestätigt den Empfang einer Förderung und erklärt auf einem Vordruck der Stiftung, dass die Mittel dem Antrag und dem Bewilligungsschreiben entsprechend verwendet wurden. Die zuständige VGH Regionaldirektion bestätigt im Rahmen ihrer örtlichen Kenntnis die Richtigkeit der Angaben.

Bei unzutreffenden Angaben im Kosten- und Finanzierungsplan, bei einer Verwendung von Mitteln, die nicht dem angegebenen Zweck entspricht oder wenn Auflagen der Stiftung nicht eingehalten werden, kann die Stiftung eine bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise zurückhalten oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückfordern.

Die Stiftung ist berechtigt, über Vorhaben, die sie gefördert hat, öffentlich zu berichten. Die Projektträger sollten die Förderung durch die VGH-Stiftung in Abstimmung in geeigneter Weise publik machen.

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